Zwei weitere Urteile gegen den AWD
Der ehemalige AWD-Mitarbeiter habe, so heißt es in dem Urteil, die Klägerin nicht in ausreichendem Maße über die Risiken und Besonderheiten des DLF 94/17 aufgeklärt und ihr die negativen Pressestimmen über den Fonds vorenthalten.
Grundsätzlich sind die beiden Urteile deswegen von Bedeutung, weil die 13. Zivilkammer mit ihnen von der bisher vertretenen harten Linie bezüglich eines Mitverschuldens abgerückt ist. In zwei älteren Verfahren war den dortigen Klägern noch vorgehalten worden, sie müssten sich schadensmindernd anrechnen lassen, nicht auf das Angebot der Walter Fink KG aus Juli 1998 eingegangen zu sein, die Anteile zu 95 % ihres Wertes abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen veräußert zu haben. Diese Sichtweise gibt das Gericht zugunsten einer genaueren Einzelfallbetrachtung auf. Angesichts des in der Akte befindlichen Schriftverkehrs könne in dem konkreten Fall nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin und ihr Ehemann sich im August 1998 von der Beteiligung lösen wollten. Das Schreiben der Klägerin aus August 1998 enthalte lediglich eine Anfrage über die Höhe der Rückzahlungssumme, nicht jedoch die von der Beklagten behauptete Kündigung. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Es ist bleibt abzuwarten, ob der AWD auch in diesen Fällen Rechtsmittel einlegen wird.
Quelle: Pressemeldung Doppelklicker.de
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