Kooperationsvertrag: 21 Punkte, die in keinem Vertrag fehlen dürfen

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Ein Kooperationsvertrag kann zum Beispiel zwischen zwei Unternehmen geschlossen werden oder zwischen einem Unternehmen aus der Wirtschaft und einer Forschungseinrichtung. Dabei gibt es einige Punkte, die in keiner Kooperationsvereinbarung fehlen dürfen. Finden Sie hier 21 wichtige Aspekte für den Kooperationsvertrag, die Sie unbedingt benötigen und nach denen Sie den Vertrag aufbauen sollten.

Warum einen Kooperationsvertrag schließen?

Der Kooperationsvertrag regelt alle wichtigen Punkte, die bei der Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Partnern relevant sind. Hier wird unter anderem die Rechtsform festgehalten, unter der die Partner agieren, auch die organisatorischen Rahmenbedingungen finden sich im Vertrag wieder. Wichtig: Der Kooperationsvertrag sollte in jedem Fall durch einen Spezialisten überprüft werden, denn scheinbar kleine Fehler können sich im Ernstfall als verhängnisvoll erweisen. Sinnvoll kann es auch sein, beispielsweise einen Rechtsanwalt, der sich auf Gesellschaftsrecht spezialisiert hat, von Anfang an in die Ausarbeitung des Vertrags mit einzubinden. So können Fehler und Mängel direkt vermieden werden.
Musterverträge sind hilfreich, können aber immer nur Anhaltspunkte für eine sinnvolle Gestaltung der Verträge sein. Der Kooperationsvertrag muss somit immer individuell angepasst und auf die jeweilige Situation der Partner zugeschnitten sein.
Die folgenden Punkte zeigen, was für den Kooperationsvertrag unbedingt wichtig ist:

1. Name und Sitz der Kooperation

Auch wenn es selbstverständlich klingt: Name und Sitz beider Partner dürfen nicht vergessen werden! Ohne diese Angabe ist der Kooperationsvertrag nicht gültig.

2. Zweck der Kooperation

Hierin wird erklärt, warum die Kooperation zustande kam und welches Ziel sie verfolgt. Was genau soll erreicht werden?

3. Erwartungen der Kooperationspartner

Wichtig ist hierbei eine präzise Formulierung, die immer wieder zu Überprüfungszwecken des Arbeitsfortschritts herangezogen werden kann. Außerdem zeigt sich an dieser Stelle, ob die Ziele auf beiden Seiten gleichermaßen formuliert und verstanden worden sind.

4. Der vereinbarte Leistungsumfang

Wenn mehrere Partner in die Zusammenarbeit eingebunden sind, sollte der Leistungsumfang genau definiert werden. Das betrifft Rechnungslegungen, Auftragskoordinationen und Buchführung. Damit ist es möglich, die einzelnen Aufgaben und Verantwortlichkeiten exakt zuzuweisen. An dieser Stelle sollte auch erwähnt werden, welche anderen Gewerke gegebenenfalls hinzugezogen werden sollen.

5. Rechtliche Beziehung zwischen den Partnern

Dieser Punkt ist wichtig, weil hier der Auftritt nach außen geregelt wird. Unter welcher Rechtsform fungiert die Kooperation und wickelt Aufträge ab? Ebenfalls geregelt wird hier ein eventueller Ausschluss einzelner Gesellschafter.

6. Zeiträume und Kündigung

Sollte die Kooperation befristet angelegt sein, muss der Gültigkeitszeitraum erwähnt werden. Außerdem ist an dieser Stelle wichtig, dass eine eventuelle Kündigungsmöglichkeit detailliert aufgeführt wird.

7. Einlagen und Beiträge

Wird eine Kapitalgesellschaft gegründet, so muss eine bestimmte Einlage per Gesetz erbracht werden. Bei anderen Gesellschaftsformen wird die Einlage individuell festgelegt und muss an dieser Stelle in Höhe und bezogen auf die Konditionen erläutert werden. Werden regelmäßige Beiträge vereinbart, müssen auch diese gesondert erklärt werden.

8. Rechte und Pflichten der Partner

Die Rechte und Pflichten der Kooperationspartner sind zum einen gesetzlich geregelt, zum anderen sollten sie im Kooperationsvertrag noch einmal aufgeführt werden. Dies betrifft vor allem die Informations- und Kontrollrechte sowie die Beschlussfassung.

9. Geschäftsführung

Erklärt werden muss im Kooperationsvertrag, wer die Geschäftsführung übernimmt und wer zur Vertretung der Kooperationsgesellschaft berechtigt ist. Welche Befugnisse hat welcher Verantwortliche im Detail? Wer ist Ansprechpartner für Lieferanten und Banken? Zu nennen sind des Weiteren Befugnisse und Verfügungsrechte. Eventuell müssen gesonderte Verträge für Geschäftsführer festgelegt werden.

10. Rechnungslegung und Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr muss sich nicht zwingend auf das Kalenderjahr erstrecken. Der genaue Zeitraum ist im Kooperationsvertrag zu erwähnen. Außerdem kann vereinbart werden, dass für jeden Gesellschafter ein Kapitalkonto eingerichtet und geführt wird, laufende Gewinne und Verluste werden hierüber gebucht.

11. Regelung der Ergebnisse

In diesem Punkt wird erklärt, wie die Gesellschafter an Gewinnen und Verlusten beteiligt werden und auf welche Art die Gewinnermittlung erfolgt. Muss eine Bilanz erstellt werden oder reicht die Gewinn- und Verlustrechnung? Die Verteilung von Gewinnen und Verlusten wird über das Gesellschaftsvermögen vorgenommen und muss hier erwähnt werden. Außerdem wird geregelt, ab wann jeder Gesellschafter eine Beteiligung am Gewinn erhält und wie über Entnahmen zu entscheiden ist.

12. Haftungsregelungen

An dieser Stelle wird festgelegt, wer für die Auftragserfüllung haftet und wer bei einer eventuellen Gewährleistung in Anspruch genommen werden kann. Auch Gewährleistungsbürgschaften sind zu erwähnen.

13. Wettbewerbsverbot

Die Zusammenarbeit zwischen den Partnern sollte von Vertrauen geprägt sein, was sich zwar entwickeln muss, jedoch von Anfang an auch schriftlich fixiert werden sollte. Das Wettbewerbsverbot ist eine der wichtigsten Regelungen in dieser Beziehung. Kunden dürfen nicht gegenseitig abgeworben werden, auch Mitarbeitern darf durch einen Partner kein besseres Angebot unterbreitet werden.

14. Sanktionen

Nicht in jedem Fall werden die Arbeiten wie vereinbart erledigt oder es ergeben sich Mängel. Wer dann haftet oder mit Sanktionen belegt werden kann, sollte im Kooperationsvertrag geregelt werden. Auch Leistungen, die von einem Partner erbracht werden und zur Gefährdung der Kooperation führen können, müssen sanktioniert werden können.

15. Ausschluss eines Gesellschafters

Auch wenn zu Beginn der Zusammenarbeit nicht davon ausgegangen wird, dass ein Gesellschafter nicht weiter mitarbeiten soll, so müssen diesbezügliche Regelungen für den Ernstfall getroffen werden. Kündigungsgründe sollten daher schriftlich festgehalten werden, die Kündigung aus wichtigem Grund ist dann auch ohne Einhaltung einer bestimmten Frist möglich. Gründe sind den Rechtsformen der Gesellschaften zu entnehmen. In dem Punkt muss auch die geforderte Zustimmung der übrigen Gesellschafter geregelt werden: Muss Einstimmigkeit vorliegen oder reicht die einfache Mehrheit?

16. Ausscheiden eines Gesellschafters

In diesem Punkt werden Regelungen für eine eventuelle Ausscheidung eines Gesellschafters getroffen. Kündigungsfristen, Abfindungen und Zahlweisen von Abfindungen müssen schriftlich festgehalten werden. Auch eine Regelung für den Todesfall eines Gesellschafters muss getroffen werden. Hier wird geklärt, ob die gesetzlichen Erben in den Kooperationsvertrag eintreten oder ob das betreffende Unternehmen gänzlich ausscheidet.

17. Konfliktregelung

Immer können bei einer Zusammenarbeit Konflikte auftreten, diese müssen intern geregelt werden. In welcher Art und Weise dies geschehen soll, muss im Kooperationsvertrag ausgeführt werden.

18. Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für das Unternehmen muss im Vertrag genannt werden.

19. Schlussbestimmungen

Zu den Schlussbestimmungen zählt auch die Salvatorische Klausel, die besagt, dass die Ungültigkeit einer Regelung die übrigen Punkte nicht betrifft.

20. Ort und Datum

An dieser Stelle sind Ort und Datum des Vertragsschlusses zu nennen.

21. Namen der Kooperationspartner

Die Namen der Kooperationspartner werden noch einmal in Druckschrift erwähnt, hier folgt auch die Unterschrift der Verantwortlichen.

Wenn Sie weitere Informationen rund um den Kooperationsvertrag wünschen, finden Sie im Internet zahlreiche Hilfen. Zudem ist der Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht der ideale Ansprechpartner bei Fragen. Auch wir haben noch weitere Informationen zusammengestellt: Hier finden Sie Muster zu Kooperationsvereinbarungen zwischen Forschung und Wirtschaft. Ein Muster für den Kooperationsvertrag zwischen zwei Unternehmen ist auf der Seite des Handwerkmagazins vorhanden.


Bildnachweis: © Fotolia – Rawpixel.com

Über den Autor

Hans-Jürgen Schwarzer leitet die Content-Marketing-Agentur schwarzer.de. Als Marketer, Unternehmer und Verleger in Personalunion wie auch als leidenschaftlicher Blogger gehört er zu den Hauptautoren von startup-report.de und industry-press.com. Innerhalb seiner breiten Palette an Themen liegen dem Mainzer Lokalpatrioten dabei „ausgefallene“ Ideen und technische Novitäten besonders am Herzen.

1 Kommentar

  1. Vielen Dank
    ich habe sehr gut die Anregungen brauchen koennen. Mein Partner und ich haben ein Geschaeft von dem ich mich, im Gutem zurueck ziehe. Da vergisst man gerne einiges Rechtliches. Aber in 5 Jahren sieht es evtl. anders aus.

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