Der VSAAG-Referentenentwurf für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen findet bei der Deutschen Aktuarvereinigung e.V. (DAV) positive Resonanz, da er einen pragmatischen und transparenten Rechtsrahmen schafft. Die DAV sieht darin eine wichtige Maßnahme zur Stärkung der Stabilität des Versicherungssektors und zum umfassenden Schutz der Versicherungsnehmer. Gleichzeitig warnt sie jedoch vor einer zu engen Adaption der IRRD, plädiert für risikobasierte Aufsicht, faire Lastenverteilung und eindeutige BaFin-Übergangsregeln. Abwicklungsfonds, Liquiditätsindikator und Solvabilitätskapitalanforderung analysiert.
Neuer VSAAG-Entwurf integriert IRRD und stärkt Marktsicherheit deutlich nachhaltig
Mit dem VSAAG-Referentenentwurf setzt die Bundesregierung die europäische Insurance Recovery and Resolution Directive (IRRD) rechtskonform um und etabliert zugleich einen praxisgerechten Rahmen für Sanierungs- und Abwicklungsverfahren von Versicherern. Durch detaillierte Vorgaben zu Krisenintervention, Rekapitalisierung und Liquiditätsplanung wird die Widerstandsfähigkeit des deutschen Versicherungssektors nachhaltig gestärkt. Versicherungsnehmer erhalten dadurch erhöhte Rechtssicherheit und profitieren von klar geregelten Abläufen, die im Ernstfall eine geordnete Abwicklung ohne gravierende Vermögensverluste gewährleisten. Zudem definiert der Entwurf Meldepflichten für Anbieter und Aufsicht, um proaktives Risikomanagement sicherzustellen.
Das Geschäftsmodell von Versicherungsunternehmen basiert auf kollektiven Risikopools und langfristigen Verpflichtungen, die sich grundlegend von Bankkrediten abheben. Eine strikte Übernahme der BRRD-Regeln würde die branchenspezifische Risikolage ignorieren und überhöhte Umstellungsaufwände verursachen. Stattdessen ist eine behutsame Adaption in Abstimmung mit dem etablierten risikobasierten Aufsichtsregime zweckmäßig, um marktnahes Vorgehen und Regulierungsvereinfachung zu verbinden. Damit können Stabilität, Konsumentenvertrauen und operative Effizienz wirkungsvoll erhalten bleiben.
Die DAV weist darauf hin, dass Versicherer mit ihrem spezifischen Geschäftsmodell nicht mit Banken vergleichbar sind und bisher kaum Insolvenzen zu systemischen Risiken geführt haben. Deshalb kritisiert sie eine zu enge Orientierung an der bankenrechtlichen BRRD und betont, dass das in Deutschland etablierte risikobasierte Aufsichtsmodell seine Effektivität unter Beweis gestellt hat. Gegen eine starre Übernahme der BRRD spricht sich die DAV aus, unterstützt jedoch eine moderat angelegte Harmonisierung europäischer Aufsichtsvorgaben.
Nach § 222h VAG-E werden priorisiert kollektive Branchenreserven und temporäre Sonderabgaben genutzt, bevor Kapital aus geschwächten Versicherungsverträgen aktiviert wird. Diese Vorgehensweise verschiebt wirtschaftliche Lasten auf solvente Unternehmen und ihre Versicherten, da deren Gewinne vorab gemindert werden, um die Sanierung anderer Gesellschaften zu finanzieren. Aktuarielle Experten kritisieren, dass durch diese Ungleichbehandlung solventer Teilnehmer das Risiko einer Risikoverlagerung steigt und die Solidität des Marktes insgesamt leidet. Dies widerspricht dem Grundsatz gleichmäßiger Risikoverteilung.
Die Deutsche Aktuarvereinigung unterstreicht aus aktuarieller Sicht die Bedeutung der im VSAAG-Referentenentwurf festgelegten Rangfolge der Finanzierung. Demnach werden zunächst kollektive Branchenmittel und Sonderbeiträge mobilisiert, ehe die Bestände des krisenbetroffenen Versicherers bemüht werden. Durch dieses Verfahren werden gesunde Versicherer und deren Kunden über reduzierte Überschussanteile belastet, während die unmittelbare Beteiligung der Versicherten des angeschlagenen Unternehmens verzögert erfolgt und dadurch deren finanzielle Verantwortung zeitlich verschoben wird.
Einheitlicher Abwicklungsfonds untergräbt klare Risikotrennung zwischen Versicherungssparten, mahnt DAV
Laut DAV besteht bei der geplanten Einführung eines branchenübergreifenden Abwicklungsfonds die Gefahr, dass die bisher praktizierte, klare Abgrenzung der einzelnen Versicherungssparten in Deutschland an Wirksamkeit verliert. Alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen müssen Beiträge leisten und der Fonds dient der Finanzierung möglicher Abwicklungsvorgänge. Dadurch könnten Verluste nicht mehr isoliert einer spezifischen Sparte zugeordnet werden, wodurch das IRRD-Ziel der sauberen Risikotrennung nachhaltig infrage gestellt wird und die Stabilität des Systems insgesamt gefährden deutlich.
Das Aufgreifen der Solvabilitätskapitalanforderung als Grundlage für die Umlage von Finanzmittelbedarf birgt wegen ihrer starken Schwankungen eine potenzielle Doppelbelastung. Interne Risikomodelle führen zu unvorhersehbaren Verteilungseffekten, wenn Kapitalanforderungen zwischen Erst- und Rückversicherung verteilt werden. In Konzernverbünden können sich Risiken kumulieren, sodass dieselben Risikofaktoren mehrfach berücksichtigt werden. Dies erschwert die transparente Allokation, steigert den Kostenappetit und unterminiert letztlich die Effektivität eines stabilitätsorientierten Aufsichtsregimes. Darüber hinaus werden Managemententscheidungen durch unsichere Kapitalbewertung verkompliziert und.
Aus Sicht der DAV ist die vorgesehene Aufteilung der erforderlichen Mittel nach der Solvabilitätskapitalanforderung im § 191/192 SAGV-E bedenklich. Die Solvenzkennzahl unterliegt beträchtlichen Schwankungen und lässt sich durch interne Bewertungsmodelle manipulieren, weshalb technische Umbuchungen zwischen verschiedenen Versicherungssparten möglich sind. Zudem kann in Konzernstrukturen die parallele Berücksichtigung von Risiken der Erstversicherung innerhalb von Rückversicherungsgruppen zu einer überproportional hohen, doppelten Belastung der Unternehmen führen.
Die geplanten Kennzahlen im § 13 SAGV-E stellen zusätzliche Liquiditätsindikatoren dar, die über die Mindeststandards der europäischen Resolution- und Abwicklungsrichtlinie hinausgehen. Da deutsche Versicherungsunternehmen bereits durch bestehende Liquiditätsvorschriften unter § 26b VAG-E und BaFin-Anordnungen ausreichend reguliert sind, erscheinen die neuen Anforderungen redundant. Aus aktuarieller Perspektive fehlt eine nachvollziehbare Rechtfertigung für diese Erweiterung, die den administrativen Aufwand erhöht sowie die Vergleichbarkeit der Liquiditätssituation unnötig belastet und führt zu zusätzlicher Komplexität im Berichtswesen.
Aus Sicht der DAV gehen die verbindlichen Liquiditätskennzahlen des § 13 SAGV-E über die von der IRRD vorgegebenen Mindeststandards hinaus und erscheinen angesichts der stabilen Liquiditätslage deutscher Versicherer unverhältnismäßig. Darüber hinaus besteht eine erhebliche Gefahr, dass diese neuen Kennzahlen zu Redundanzen mit den festgelegten Vorschriften des § 26b VAG-E führen. Die BaFin hat bereits ausreichende Anordnungsbefugnisse zur Bewältigung von Krisensituationen in der Versicherungsbranche. Deshalb sollte auf eine zusätzliche Regulierung verzichtet werden.
Neuer VSAAG-Entwurf stärkt Stabilität und Schutz der deutschen Versicherungsnehmer
Mit dem VSAAG-Referentenentwurf wird erstmals ein bundesweit anwendbarer Krisenrahmen für Versicherungsunternehmen geschaffen, der eine solide Balance zwischen Stabilität des Finanzsektors und dem Schutz der Versicherten gewährleistet. Transparente Sanierungs- und Abwicklungsprozesse schaffen Verlässlichkeit für alle Marktteilnehmer, während eine modulare Struktur Anpassungen an individuelle Geschäftsmodelle ermöglicht. Unter Einbindung der DAV-Forderungen werden klare Verantwortlichkeiten definiert und Risikomanagementanreize gesetzt, um das Vertrauen in den deutschen Versicherungsmarkt nachhaltig zu stärken.

