BFH urteilt gegen Vorsteuerabzug bei Land- und Forstwirten

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil festgelegt, dass pauschalierende Land- und Forstwirte ab sofort keine Vorsteuerbeträge mehr geltend machen dürfen, auch wenn sie im Folgejahr zur Regelbesteuerung wechseln. Diese Entscheidung widerspricht einem vorherigen Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen und stellt somit eine Kehrtwende dar. Steuerexperte Gerhard Kurz von Ecovis erklärt die Gründe für diese Entscheidung.

Urteil des Bundesfinanzhofs: Kein Vorsteuerabzug für Land- und Forstwirte

Das Finanzgericht Niedersachsen hat in einem Urteil bestätigt, dass pauschalierende Land- und Forstwirte Vorsteuerbeträge geltend machen konnten, wenn die bezogenen Leistungen im Zusammenhang mit Umsätzen standen, die im Folgejahr der Regelbesteuerung unterlagen. Diese Möglichkeit wurde nun durch ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs aufgehoben.

Der Bundesfinanzhof hat in einem Revisionsverfahren eine Entscheidung getroffen, die Auswirkungen auf pauschalierende Land- und Forstwirte hat. Diese können nun keine gezahlten Vorsteuerbeträge mehr geltend machen, selbst wenn absehbar ist, dass im Folgejahr die Umsatzgrenze überschritten wird und Regelbesteuerung anzuwenden ist. Dies stellt eine Änderung der bisherigen Praxis dar und kann daher Auswirkungen auf die steuerliche Situation dieser Land- und Forstwirte haben.

Land- und Forstwirte: Vorsteuerabzug nur nachträglich möglich

Für Land- und Forstwirte, die beabsichtigen, von der pauschalen Besteuerung zur Regelbesteuerung überzugehen, steht als einzige Option die nachträgliche Korrektur des Vorsteuerabzugs zur Verfügung. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet der Paragraph 15a des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Es ist jedoch zu beachten, dass die Berichtigung der Vorsteuer nur dann möglich ist, wenn die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts entfallende Vorsteuer einen Betrag von 1.000 Euro nicht überschreitet. Diese Grenze bezieht sich auf jedes einzelne Wirtschaftsgut.

Probleme bei der Festlegung des Berichtigungsobjekts im Alltag

Bei der Lieferung mehrerer Gegenstände gleicher Art und Größe kann es im Alltag schwierig sein, das Berichtigungsobjekt korrekt festzulegen. Um mögliche Fehler bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs zu vermeiden, empfiehlt Steuerberater Gerhard Kurz den betroffenen Land- und Forstwirten, sich steuerlichen Rat einzuholen. Dies ist besonders wichtig, um sicherzustellen, dass der Vorsteuerabzug ordnungsgemäß berichtigt wird und keine steuerlichen Probleme entstehen.

BFH-Entscheidung: Kein Vorsteuerabzug für pauschalierende Land- und Forstwirte

Das Urteil des Bundesfinanzhofs hat Auswirkungen auf die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten von pauschalierenden Land- und Forstwirten. Zukünftig dürfen sie keine Vorsteuerbeträge mehr geltend machen, auch wenn sie im folgenden Jahr zur Regelbesteuerung wechseln. Die einzige Möglichkeit besteht darin, den Vorsteuerabzug nachträglich gemäß Paragraph 15a UStG zu korrigieren. Um mögliche Probleme bei dieser Korrektur zu vermeiden, ist es ratsam, steuerlichen Rat einzuholen.

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