Unternehmer aufgepasst: Wohnmobil mit offenen Augen kaufen

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Ob Unternehmer oder Privatperson: Beim Kauf von Fahrzeugen ist größte Vorsicht geboten. Dies zeigt der Fall eines Wohnmobils wieder, welches eigentlich nur vermietet worden war und dann in den Verkauf ging. Der eigentlich rechtmäßige Besitzer war dies plötzlich nicht mehr, stattdessen wurde das Wohnmobil zwangsweise wieder an den Käufer gereicht. Ein Durcheinander, welches eines genaueren Hinsehens bedarf.

Natürlich einfaches Urteil? Der Bundesgerichtshof entscheidet

Dieser Fall muss ganz genau betrachtet werden, wenn ein Außenstehender daraus schlau werden möchte. Es begann alles damit, dass Herr B. ein Wohnmobil vermietete. Es war natürlich ein fester Mietzeitraum festgelegt, doch das gute Fahrzeug kam zum Ende der vereinbarten Mietzeit nicht zurück. Nun las Herr K. eine Zeitungsanzeige, in der es um den Verkauf eines Wohnmobils ging. Die Anzeige weckte sein Interesse und so wurde mit dem Verkäufer Herrn V. ein Telefon geführt.

Es wurde hier vereinbart, dass ein Mitarbeiter des Herrn K. den Verkauf und die Übergabe abwickeln sollte. Außerdem wurde vereinbart, dass der Mitarbeiter Herr M. vom Bahnhof abgeholt werden sollte. Dort angekommen, war aber niemand da. Stattdessen wurde Herrn M. mitgeteilt, dass er sich bitte zu einem Parkplatz begeben möchte, wo das Wohnmobil zu finden sei. Dort wurde er von den Mitarbeitern des Herrn V. in Empfang genommen.

Gemeinsam wickelte man den Kauf ab, es wurde ein handschriftlicher Kaufvertrag festgehalten, beide Seiten unterschrieben jeweils für ihre Auftraggeber. Als Verkäufer war aber wiederum der Name des Herrn B. eingetragen. Übergeben wurden das Wohnmobil selbst, Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief sowie der Kaufbetrag von 9.000 Euro. Wenig später zeigte sich, dass der Fahrzeugbrief gefälscht worden war. Die Polizei wurde eingeschaltet und übergab das Wohnmobil an Herrn B. Dieser musste es aber wieder herausgeben. Was war hier geschehen?

Natürlich überhaupt nicht einfach: Das Urteil zum Fall

Jeder Laie würde sagen, dass es sich hierbei um einen unrechtmäßigen Verkauf handelte. Doch so einfach ist die Sache leider nicht, denn es kommt der sogenannte gutgläubige Erwerb ins Spiel. Der Käufer Herr K. verlangte vom Herrn B., dass das Wohnmobil wieder herausgegeben werde, denn er hatte es rechtmäßig erworben und bezahlt. Es gab keinen Grund, an den Angaben zum Verkauf zu zweifeln!

Der Bundesgerichtshof gab als Begründung für die Verpflichtung zur Herausgabe des Fahrzeugs an, dass Herr K. schließlich in den Papieren als rechtmäßiger Besitzer des Fahrzeugs eingetragen war und dass sich das Wohnmobil aber wiederum durch Übergabe der Polizei unrechtmäßig im Besitz des Herrn B. befand. Ein Verlust des Fahrzeugs konnte ausgeschlossen werden, denn Herr B. hatte das Wohnmobil durch die Vermietung in den Rechtsverkehr eingebracht.

Grundlagen zum Urteil

Wichtig sind bei diesem Urteil mehrere Aspekte. Es kann um das Handeln in fremdem Namen gehen, weil der Mitarbeiter Herr M. den Verkauf und die Übergabe abwickelt. Es kann auch um ein Eigengeschäft unter falschem Namen gehen, in dem Fall wäre der Handelnde selbst in die Pflicht genommen. Bei einer Namenstäuschung ist ein gutgläubiger Erwerb durch einen Nichtberechtigten möglich. Außerdem kann durch das Auftreten einer Person auf eine andere Person hingedeutet werden.

In dem Fall geht es um die Täuschung der Identität, bei dieser wird der Namensträger selbst zum Vertragspartner. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass die Eigentumsübertragung an dem Wohnmobil rechtmäßig sei – solch ein Geschäft kann nicht durch das fehlende Einverständnis des ursprünglichen Besitzers Herrn B. ungültig werden.

Es gab zwar das Problem der mangelnden Berechtigung des Herrn K., allerdings wurde diese durch den gutgläubigen Erwerb wettgemacht. Für einen Unternehmer oder Existenzgründer sowie für Privatpersonen gilt daher: Vorsicht beim Vermieten von Fahrzeugen und beim Kauf eines neuen Wohnmobils!


Bildnachweis: © pixabay.com – Die_Iry

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