Hoteleigentümer verpachten zumeist nicht nur das Gebäude an sich, sondern oftmals auch gleich die Einrichtung der Immobilie. Ob Bestuhlung, Restauranteinrichtung oder Betten – die Mitverpachtung von Mobiliar ist im Hotelsektor eine übliche Praxis, die sich vielmals bewährt hat. Wer bei der Verpachtung des eigenen Grundes von der erweiterten Gewerbesteuerkürzung profitiert, kann diesen steuerlichen Vorteil allerdings nicht bei der Mitverpachtung von Mobiliar nutzen. Das zeigten Gerichtsurteile aus den Jahren 2013 und 2015.
Grundstücksunternehmen: Anspruch auf erweiterte Gewerbesteuerkürzung
Hotelverpächter haben die Möglichkeit, von steuerlichen Vorteilen im Bereich der Gewerbesteuer zu profitieren – doch weshalb eigentlich? Eine besondere Regelung im Gewerbesteuergesetz (GewStG) hält Grundstücksunternehmen die Option offen, eine erweiterte Gewerbesteuerkürzung in Anspruch zu nehmen.
Als Grundstücksunternehmen gelten Firmen, die lediglich ihren eigenen Grundbesitz verwalten oder neben eigenem Grundbesitz auch eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen. Durch die ausschließliche Nutzung und Verwaltung des eigenen Grundes haben die Firmen den Anspruch auf die Kürzung der Gewerbesteuer: § 9 GewStG erlaubt grundlegende Kürzungen bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags.
Von dieser Regelung können Unternehmen nach der Beantragung unabhängig von ihrer Rechtsform profitieren.
Wurde dem Antrag auf Kürzung der Gewerbesteuer nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zugestimmt, wird ein Teil des Gewerbeertrags als nicht gewerbesteuerpflichtig angesehen. Es handelt sich hierbei um den Gewerbeertrag, welcher auf die Nutzung und Verwaltung des eigenen Grundbesitzes fällt. Grundstücksunternehmen können die Regelung jedoch nur in Anspruch nehmen, wenn der Handlungsschwerpunkt der Firma auf einer ausschließlichen Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes liegt.
Ein Hotelverpächter, welcher also lediglich von der Verwaltung und Verpachtung seines Grundbesitzes lebt, kann entsprechend dieser Regelung ebenfalls eine Kürzung der gewerbesteuerlichen Verpflichtungen beantragen. Zwei Urteile des Finanzgerichts Köln und des Finanzgerichts Düsseldorf aus den vergangenen drei Jahren entsagen bei allgemeinen Hotelverpachtungen der Mitverpachtung von Mobiliar dabei aber den Anspruch auf die erweiterte Gewerbesteuerkürzung.
Die Entscheidung der Finanzgerichte
Die zwei genannten Urteile des Finanzgerichts Köln (Urteil vom 29.04.2015 – 13 K 2407/11) und des Finanzgerichts Düsseldorf (Urteil vom 22.10.2013 – 13 K 859/10 G, F) legen in ihrer Rechtsprechung den Gesetzestext und insbesondere das Wort ‚ausschließlich‘ streng aus: „An Stelle der Kürzung nach Satz 1 tritt auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen […]“ (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG).
Demnach werden den Finanzgerichten Köln und Düsseldorf zufolge durch die Mitverpachtung der Hoteleinrichtung weitere Wirtschaftsgüter mitverpachtet – das Grundstücksunternehmen verwaltet und nutzt also nicht ausschließlich seinen eigenen Grundbesitz, sondern eben auch das Mobiliar. Dieses gilt nach § 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG aber als Betriebsvorrichtung und nicht als Grundbesitz.
Auch der Bundesfinanzhof lies bisher nur in sehr seltenen Fällen der Mitverpachtung von Betriebseinrichtungen einen Anspruch auf erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu. Ausschlaggebend war dann in erster Linie, ob die Mitverpachtung von Mobiliar oder sonstigen Betriebsvorrichtungen einen zwingend notwendigen Teil der Grundstücksnutzung ausmachte. War dies nicht der Fall, wurde der Anspruch auf die Kürzung der Gewerbesteuer direkt verwehrt.
Die Argumente der Hotelverpächter
Um von steuerlichen Vorteilen beim Abführen der Gewerbesteuer zu profitieren, gaben die Hotelverpächter der genannten Fälle verschiedene Erklärungen an, die eine erweiterte Gewerbesteuerkürzung rechtfertigen sollte.
Die Finanzgerichte wehrten verschiedene Argumentationsstrategien der Hotelverpächter jedoch ab: So gab die Rechtsprechung den Steuerpflichtigen zum einen nicht im Punkt der Verhältnismäßigkeit Recht.
Der Hotelverpächter führte an, dass die zur Mitverpachtung überlassenen Gegenstände nur einen geringen Teil der Pacht ausmachten. Den Großteil der Pachteinnahmen würde durch die reine Gebäudeüberlassung gedeckt. Dieses Argument wurde vom Finanzgericht aber entkräftet: Eine Geringfügigkeitsgrenze, welche allgemein geltend gemacht werden könne, sei bei der Mitvermietung von Mobiliar und weiteren Betriebsvorrichtungen nicht anzuerkennen.
Ein weiteres Argument der Hotelverpächter lautete, dass die Mitverpachtung der Einrichtung zwingend notwendig gewesen sei, da sonst kein Pächter für das Objekt gefunden werden könne. Diesen Punkt wehrten die Gerichte nicht vollständig ab, jedoch wurde auch hier dem Steuerpflichtigen widersprochen: Die Mitverpachtung von Mobiliar habe zwar einen geringen, aber keinen maßgeblichen Einfluss auf die eigentliche Vermietung der Immobilie. Aus diesem Grund wurden den Verpächtern in den entsprechenden Fällen die steuerlichen Vergünstigungen letztendlich nicht gestattet.
Alternativen für Pächter und Verpächter
Welche Möglichkeiten gibt es, um die Problematik der Mitverpachtung von Mobiliar zum umgehen? Zunächst besteht natürlich die Option, als Verpächter lediglich das Gebäude ohne Einrichtung zu vermieten.
Die Pächter können sich dann entscheiden, ob sie hochwertige und erschwingliche Hoteleinrichtung selbst anschaffen oder diese von speziellen Anbietern mieten. Der Vorteil von Mietzahlungen besteht darin, dass sie steuerlich geltend gemacht werden können und somit den Gewinn schmälern. Außerdem steht es den Pächtern auf diese Weise offen, die Zimmer und Räumlichkeiten insgesamt individuell nach den eigenen Wünschen zu gestalten.
Was aber tun als Verpächter, wenn ein Hotel bereits über Einrichtung verfügt, die mitverpachtet werden soll? Die angeführten Gerichtsurteile aus Köln und Düsseldorf zeigen, dass es sinnvoll ist, die erweiterte Gewerbesteuerkürzung tatsächlich nur auf die Einnahmen aus Gebäudeverpachtungen zu beantragen.
Dies erspart letztendlich zwar nicht die Gewerbesteuer, aber im Ernstfall eine Menge Ärger und Gerichtskosten.
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