Nichtigkeitsberufungsklagen: Bundesgerichtshof äußert sich zu Fristenregime

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In dem aktuellen Urteil X ZR 96/21 hat der Bundesgerichtshof seine Ansicht zum Fristenregime bei Nichtigkeitsberufungsklagen dargelegt. Obwohl es sich nicht um eine Leitsatzentscheidung handelt, ist das Urteil von großer Bedeutung. Im vorliegenden Fall hat das Bundespatentgericht das Streitpatent im Rahmen des 2. Hilfsantrags beschränkt aufrecht erhalten. Die Zustellung des Urteils erfolgte am 2. September 2021, und die Nichtigkeitsberufung wurde am 27. Oktober 2021 eingelegt. Trotz eines offensichtlichen Schreibfehlers im Urteil entschied der Bundesgerichtshof, dass die Nichtigkeitsberufungsfrist bereits am 2. September 2021 begonnen hatte und somit verfristet war.

Schreibfehler im Urteil haben keine Auswirkung auf Nichtigkeitsberufungsfrist

Nach Zustellung des Urteils am 2. September 2021 wurde festgestellt, dass es einen offensichtlichen Schreibfehler enthielt. Der Vertreter der Klägerin bat daher um eine Klarstellung. Das korrigierte Urteil wurde am 27. September 2021 zugestellt. Die Nichtigkeitsberufung erfolgte schließlich am 27. Oktober 2021.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil X ZR 96/21 festgestellt, dass die Nichtigkeitsberufungsfrist bereits am 2. September 2021 begonnen hatte und daher verfristet war. Obwohl das Urteil Schreibfehler enthielt, änderte dies nichts am wesentlichen Inhalt des Urteils. Die Klägerin hätte zweifelsfrei erkennen können, dass das Patent im beschränkten Umfang aufrechterhalten wurde und welche Einschränkungen dies mit sich brachte. Alle relevanten Informationen, die für die Entscheidung über eine Berufung erforderlich waren, waren der Klägerin bekannt. Das Urteil war trotz der Schreibfehler nicht unvollständig.

Die Rechtsprechung sieht vor, dass eine zweite Zustellung eines Urteils die erste ersetzen kann, wenn das Gericht bestätigt, dass die erste Zustellung unwirksam oder gegenstandslos ist. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin jedoch eigenständig eine zweite Zustellung veranlasst, ohne dass das Gericht die Wirksamkeit der ersten Zustellung ausdrücklich in Frage gestellt hatte. Daher hatte der Kläger keinen berechtigten Grund anzunehmen, dass die Berufungsfrist erst mit der zweiten Zustellung begann. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde daher ausgeschlossen.

Für Parteien in Nichtigkeitsverfahren ist es ratsam, auf Nummer Sicher zu gehen. Wenn es zu Situationen kommt, in denen Urteile des Bundespatentgerichts Schreibfehler oder andere Unrichtigkeiten enthalten, sollten sie vorsorglich Berufung gemäß §110 PatG einlegen, anstatt darauf zu vertrauen, dass die Frist erst mit einer möglichen zweiten Zustellung beginnt. So können sie sicherstellen, dass ihre Rechte gewahrt bleiben. Die Berufungsbegründung sollte dann gemäß §112 PatG eingereicht werden, sobald die endgültige Fassung des Urteils vorliegt.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs betont die Wichtigkeit, bei Nichtigkeitsberufungsklagen sorgsam zu handeln. Parteien sollten nicht auf Schreibfehler oder Unrichtigkeiten in Urteilen vertrauen, sondern zeitnah Berufung einlegen und auf die endgültige Fassung des Urteils warten. Nur so können sie sicherstellen, dass ihre Rechte gewahrt bleiben und mögliche Fehler vermieden werden.

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