Einstiegsgeld: Wie viel steht mir zu?

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Wer als zukünftiger Gründer oder Wiedereinsteiger in das Berufsleben seiner eigenen Arbeitslosigkeit ein Ende setzen will, kann staatliche Zuschüsse wie das Einstiegsgeld beantragen. Was das Einstiegsgeld eigentlich ist und welche Voraussetzungen man dafür erfüllen muss, wird hier erklärt.

Was ist das Einstiegsgeld?

Das Einstiegsgeld ist eine staatliche Beihilfeleistung des Jobcenters. Generell steht es allen Arbeitslosen zu, die das Arbeitslosengeld II (auch ALG II) beziehungsweise Hartz IV empfangen und entweder

  • eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen wollen, die mit einem Arbeitsentgelt von mehr als 450 Euro pro Monat bezahlt wird oder
  • als hauptberuflicher Selbständiger mit mindestens 15 Stunden in der Woche arbeitet wollen
    Das Einstieggeld ist also ein Zuschuss zusätzlich zu den ALG II-Bezügen. Es soll Arbeitslosen den Einstieg- beziehungsweisen den Wiedereinstieg in das Berufsleben und sogar die eigene Selbstständigkeit ermöglichen. Zusätzlich sollen sie ihre eigene Hilflosigkeit bezüglich ihrer Beschäftigungssituation überwinden wie zum Beispiel durch eine private Existenzgründung. So will man die Arbeitslosen mit Unterstützung in das Arbeitsleben einführen. Ziel ist es, so die Arbeitslosenzahlen zu reduzieren und die Arbeitslosigkeit dauerhalft zu beseitigen. Mit Hilfe der Zuschüsse soll die Eingliederung der Arbeitslosen in den Arbeitsmarkt unproblematischer gestaltet werden.

Möchte man ein solches Einstiegsgeld beantragen, ist aber kein Empfänger des ALG II beziehungsweise von Hartz IV, sollte man sich zunächst erkundigen, ob man Anspruch auf genau dieses hat. Das Arbeitslosengeld II entstand 2005 durch die Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe. Die folgenden Kriterien müssen erfüllt sein, um das ALG II zu erhalten:

  • Es besteht kein Anspruch mehr auf ALG I und dem damit zusammenhängenden Förderprogramm, dem sogenannten Gründungszuschuss
  • Der Arbeitssuchende ist hilfebedürftig, erwerbslos und zwischen 15 und 66 Jahre alt
  • Der Arbeitssuchende muss erwerbsfähig gelten. Das bedeutet, dass er oder sie dem Arbeitsmarkt entweder sofort oder aber in absehbarer Zukunft zur Verfügung stehen muss. Lebt man als Arbeitssuchender in einer Bedarfsgemeinschaft, gilt man als erwerbsfähig, wenn mindestens eine Person der besagten Gemeinschaft in der Lage ist, jeden Tag für mindestens drei Stunden zu arbeiten
  • Der Lebensmittelpunkt des Arbeitssuchenden liegt in der Bundesrepublik Deutschland

Video: Geförderte Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit

Generell sind alle Personen durch das Einstiegsgeld förderungsfähig, die nach dem Sozialgesetzbuch II einen Anspruch auf Hartz IV haben. Bezieht man ALG I oder hat einen Anspruch darauf, steht der bereits erwähnte Gründungszuschuss zur Verfügung. Einen Anspruch auf das Einstiegsgeld, wie auch auf den Gründungszuschuss, gibt es nicht. Das bedeutet, dass man sich die Zuschüsse vor Gericht nicht einklagen kann.

Stattdessen ist das Einstiegsgeld eine sogenannte „kann“-Leistung. Nach § 16b SGB II liegt das Erbringen des Einstieggeldes im Ermessen des jeweiligen Jobcenters. Das bedeutet, dass auf der Grundlage der Umstände von Fall zu Fall entschieden wird, ob eine Bewilligung des Einstiegsgeldes in Betrachtung kommt. Die eigentliche Entscheidung wird vom zuständigen Sachbearbeiter oder Fallmanager getroffen. Um zu verhindern, dass solche Entscheidungen unsachlich oder willkürlich getroffen werden, gibt es bestimmte lenkende Weisungen, die aus internen Hinweisen und Vorgaben bestehen. Durch diese Anleitungen wird sichergestellt, dass die Jobcenter deutschlandweit eine recht einheitliche Entscheidungspraxis aufweisen.

Video: Lehrfilm: GRÜNDEN OHNE GELD – BEISPIELE FÜR EXISTENZGRÜNDUNGEN AUS HARTZ IV (DVD / Vorschau)

Wer hat einen Anspruch auf das Einstiegsgeld?

Um beim Jobcenter das Einstiegsgeld beantragen zu können, muss man verschiedene Voraussetzungen erfüllen. Je nachdem, ob man selbstständig seine eigene Existenz gründen will oder aber in ein festes Beschäftigungsverhältnis übergeht, muss man beim Stellen des Antrags verschiedene Kriterien beachten.

Damit ein Antrag auf das Einstiegsgeld gestellt werden kann, müssen die folgenden Charakteristika auf den Arbeitssuchenden zutreffen:

  • Der Antragssteller muss die Voraussetzungen für den Erhalt von ALG II erfüllen
  • Der Antragssteller plant entweder, einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachzugehen oder eine eigene Existenz zu gründen, die dann hauptberuflich ausgeübt werden soll
  • Sollte sich der Antragssteller für eine Existenzgründung entschieden haben, muss die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Gründungsvorhabens im Rahmen des Antrags nachgewiesen werden. Vorteilhaft für eine Bewilligung des Zuschusses sind zum Beispiel bereits vorhandene Branchen- und/oder Fachkenntnisse

Wichtig!
Egal, ob man plant, ein festes Beschäftigungsverhältnis einzugehen oder als Selbstständiger eine eigene Existenz zu gründen, beide Alternativen müssen in zeitlicher Nähe zum Antrag auf das Einstiegsgeld liegen und deshalb vorher gründlich geplant werden.

Erfüllt man grundsätzlich die Anspruchsvoraussetzungen nach § 7ff SGB II zum Bezug des Einstiegsgeldes, richtet sich die Bewilligung nach der Art der angestrebten Tätigkeit.
Beabsichtigt der Antragssteller eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen, kommt eine Förderung durch das Einstiegsgeld nur dann in Betracht, wenn ein unmittelbarer zeitlicher und sachlicher Zusammenhang gegeben ist. Das bedeutet im Klartext, dass das Einstiegsgeld vom Jobcenter nur dann bewilligt wird, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Aufnahme der Tätigkeit unmittelbar bevorsteht. So kann der Antragssteller die Aufnahme der Beschäftigung zum Beispiel mit einem Arbeitsvertrag nachweisen.

Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse werden in § 16b SGB II nicht erwähnt, scheiden aber aufgrund der mangelnden Sozialversicherungspflicht von vorneherein für eine Förderung durch das Einstiegsgeld aus. Damit eine solche Förderung bewilligt wird, muss der Antragsteller die betreffende Beschäftigung hauptberuflich ausüben. Um als hauptberufliche Beschäftigung zu gelten, muss eine Tätigkeit mit einem Arbeitsaufwand von mindestens 15 Stunden in der Woche ausgeübt werden.

Außerdem muss die betreffende Beschäftigung realistisch und gesetzkonform entlohnt werden. Sollte die Lohnvereinbarung gegen die guten Sitten nach § 138 BGB oder gegen die Schutz- und Verbotsgesetze nach § 134 BGB verstoßen, ist die Bewilligung des Einstiegsgeldes nicht möglich. Die Förderung illegaler Tätigkeiten ist selbstverständlich grundsätzlich ausgeschlossen.

 

Egal, ob man plant, ein festes Beschäftigungsverhältnis einzugehen oder als Selbstständiger eine eigene Existenz zu gründen, beide Alternativen müssen in zeitlicher Nähe zum Antrag auf das Einstiegsgeld liegen und deshalb vorher gründlich geplant werden. (#01)

Egal, ob man plant, ein festes Beschäftigungsverhältnis einzugehen oder als Selbstständiger eine eigene Existenz zu gründen, beide Alternativen müssen in zeitlicher Nähe zum Antrag auf das Einstiegsgeld liegen und deshalb vorher gründlich geplant werden. (#01)

Auch bei einer selbständigen Beschäftigung und Existenzgründung muss ein unmittelbarer zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit der beantragten Förderung bestehen. Um einen solchen Zusammenhang nachzuweisen, muss der Antragsteller die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit durch Vorlage geeigneter Unterlagen belegt werden. Solche Unterlagen können zum Beispiel der Nachweis einer Gewerbeanmeldung sein.

Beantragt man Einstiegsgeld für eine Existenzgründung, so ist nicht nur die eigentliche Selbstständigkeit förderungsfähig, sondern auch die Umwandlung einer nebenberuflichen in eine hauptberufliche Selbständigkeit. Genau wie auch bei einer festen, sozialversicherungspflichtigen Abstellung muss die Selbstständigkeit aber hauptberuflich ausgeübt werden.

Dieses Kriterium ist dann erfüllt, wenn die selbständige Tätigkeit von wirtschaftlichen Bedeutung ist und der zeitlichen Aufwand den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit des Antragstellers darstellt. Zudem wird bei einem Antrag auf Einstiegsgeld bezüglich einer Existenzgründung die Aussicht des Vorhabens beurteilt. Dies geschieht in zwei Schritten. Zu Beginn erfolgt die objektive Eignungsprognose. Dabei stellt der zuständige Sachbearbeiter anhand der ihm unterbreiteten Daten bezüglich der Existenzgründung eine Prognose darüber an, ob das Vorhaben tragfähig ist. Sollte der Leistungsträger diese Einschätzung nicht selber vornehmen kann, ist die Entscheidung auf der Grundlage einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zu treffen.

Solche fachkundigen Stellen können etwa berufsständische Kammerorganisationen, Fachverbände oder Gründerzentren sein. Im Rahmen der Entscheidungsfindung spielen verschiedene Gesichtspunkte eine wichtige Rolle.

Dazu gehören zum Beispiel:

  • Finanzierungsbedarf für die Existenzgründung
  • Voraussichtlichen Gewinn- und Ertragschancen
  • Mögliche Zulassungsvoraussetzungen
  • Konkurrenzfähigkeit des Vorhabens

Der zweite Schritt ist die subjektive Eignungsprognose. Diese Art der Prognose beschäftigt sich mit den persönlichen Fähigkeiten des Antragstellers. Für die Bewilligung des Antrags müssen überprüfbare und klare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Hilfebedürftige in seiner Person bestimmte Charakteristika vereint, die eine erfolgreiche Realisierung der Existenzgründung erwarten lassen. Die individuellen Qualifikationen des Antragstellers fließen also immer mit in die Entscheidung des Leistungsträgers ein.

Für die Bewilligung des Antrages kommt es besonders auf die folgenden Punkte an:

  • Eventuell vorhandene Branchenkenntnisse
  • Ausbildung und relevante Berufserfahrungen
  • Kaufmännische und /oder unternehmerische Kenntnisse
  • Erwerbsbiographie und persönliche Belastbarkeit
  • Unterstützung durch Familie und Freunde wie etwa durch notwendige Kinderbetreuung
  • Motivation und Ernsthaftigkeit des Antragsstellers bezüglich der Existenzgründung

Nur wenn der Antragsteller auch diese persönlichen Eignungsvoraussetzungen erfüllt, kommt eine Bewilligung des Einstiegsgeldes infrage.

Video: Gründungszuschuss beantragen

Der eigentliche Antrag: Was muss man beachten?

Einen Antrag aus Einstiegsgeld muss man im zuständigen Jobcenter stellen. Dort prüfen die Sachbearbeiter dann, inwieweit die Förderung hilft, die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers nach dem SGB II zu beenden und ob die Förderung durch das Einstiegsgeld notwendig ist, um den Antragssteller in den Arbeitsmarkt einzuführen. Das Einstiegsgeld wird auf Antrag nur dann gewährt, wenn die entsprechenden Nachweise und Belege für die Aufnahme der beabsichtigten Beschäftigung vorliegen.

Will man also einen Antrag stellen, sollte man die folgenden Unterlagen bereithalten:

  • Antrag auf Einstiegsgeld
    Den Antrag erhält man im zuständigen Jobcenter. Er muss komplett und leserlich ausgefüllt werden.
  • Lebenslauf
    Der vorgelegte Lebenslauf sollte keinerlei Lücken aufweisen. Die berufliche Ausbildung und fachlichen Qualifikationen für die angestrebte Tätigkeit oder Branche sind besonders wichtig.

Plant man als Antragsteller eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen, sind zusätzlich diese Unterlagen notwendig:

  • Arbeitsvertrag
    Will man wieder in das Berufsleben einsteigen, muss für die Bewilligung des Einstiegsgeldes der Start der neuen Tätigkeit unmittelbar bevorstehen. Der Vertrag dient als Nachweis dafür.
    Will der Antragsteller einer hauptberuflichen Selbständigkeit nachgehen, müssen zusätzlich folgende Unterlagen eingereicht werden:
  • Businessplan
    Der Businessplan wird eventuell zusätzlich einer fachkundigen Stelle vorgelegt, sollte das Fachwissen der Sachbearbeiter des Jobcenters nicht ausreichend sein. Die Entscheidung über die Notwendigkeit dieses Schrittes wird vom Jobcenter selbst getroffen.
  • Fachkundige Stellungnahme
    Diese Stellungnahmen beschäftigt sich mit der Tragfähigkeit der Existenzgründung. Die Kosten dafür werden in der Regel vom zuständigen Jobcenter übernommen
  • Gewerbeanmeldung
    Sie dient als Nachweis für die bevorstehende Gründung und sollte mit dem Antrag zusammen eingereicht werden.

Video: Gründerzuschuss taktisch klug beantragen

Wie wird das Einstiegsgeld berechnet?

Wird der Antrag auf Einstiegsgeld bewilligt, liegt auch die Höhe des Betrags im Ermessen des zuständigen Jobcenters. Diese Entscheidung wird auf Grundlage der Einstiegsgeld-Verordnung in §16b SGB getroffen.Bei diesem Vorgang gibt es grundsätzlich zwei verschiedene Bemessungsgrundlagen:

  • Einzelfallbezogene Bemessung des Einstiegsgeldes
    Bei der sogenannten einzelfallbezogenen Bemessung werden zusätzlich zur monatlichen Hartz IV Regelleistung des Antragsstellers ein monatlicher Grundbetrag, sowie weitere ergänzende Beträge gewährt. Der Grundbetrag berechnet sich auf der Grundlage des monatlichen Regelbedarfs und beträgt maximal 50 Prozent dieser Leistung. Die Ergänzungsbeträge richten sich zum einen nach der Zeit, die der Antragssteller bereits arbeitslos ist. Sind das mehr als zwei Jahre, erhält man den Ergänzungsbetrag „Arbeitslosigkeit“, der 20 Prozent der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II beträgt. Zum anderen richten sie sich nach den Lebensumständen des Antragsstellers. Lebt man in einer Bedarfsgemeinschaft, erhält man den Ergänzungsbetrag „Bedarfsgemeinschaft“, der pro jeder weiteren leistungsberechtigten Person in dieser Gemeinschaft 10 Prozent der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II beträgt.
  • Pauschale Bemessung des Einstiegsgeldes
    Wenn das Einstiegsgeld pauschal bemessen wird, geschieht das in der Regel im Falle der „Eingliederung besonders zu fördernder Personengruppen“. Das können etwa Personen sein, die sich bereits seit sehr langer Zeit in der Arbeitslosigkeit befinden. In einem solchen Fall ist die Höhe des Einstiegsgeldes nicht gesetzlich geregelt und wird vom zuständigen Jobcenter nach eigenem Ermessen festgelegt.
    Unabhängig von der zu Grunde liegenden Bemessungsgrundlage kann das Einstiegsgeld in einem solchen Fall aber nicht höher sein als 399 Euro. Will der Antragssteller eine eigene Existenz gründen, können Zuschüsse in Form von Sachgütern oder Beratungsdiensten bewilligt werden. Die Voraussetzung dafür ist, dass die Höhe der zusätzlichen Zuschüsse bei maximal 5.000 Euro liegt und sie der selbständigen Tätigkeit dienen.

Über die Leistungsdauer und die Verlängerung des Einstiegsgeldes

Das Jobcenter kann die Leistungen durch das Einstiegsgeld für maximal 24 Monate gewähren. In der Praxis wird die Förderung anfangs meist für einen Zeitraum von 6 Monaten festgelegt. Anschließend ist es möglich, einen Antrag auf Verlängerung der Leistung zu stellen. Ist das Einstiegsgeld einmal bewilligt, endet die Zahlung nicht mit der Beendigung der Hilfebedürftigkeit des Antragsstellers, sondern wird bis zum Ende des Bewilligungszeitraums fortgesetzt. Wird die geförderte Tätigkeit allerdings frühzeitig beendet, so muss der Antragssteller dies dem Jobcenter mitteilen, damit dieses die Zahlung des Einstiegsgeldes beenden kann.


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