Mahngebühren haben einen sehr bekannten und lästigen Aspekt: Es ist besonders ärgerlich und bedeutet einen zusätzlichen Aufwand, wenn ein Schuldner seine Rechnung nicht begleicht. Dennoch dürfen Unternehmen nicht einfach selbst entscheiden, welche Höhe die Mahngebühren haben. Hier gibt es rechtliche Vorgaben, die zu berücksichtigen sind. Das gilt auch dann, wenn ein Inkassoinstitut mit einbezogen wird.
Mahngebühren und Verzugszinsen als Entschädigung für das Unternehmen
Gehen zwei Parteien einen Vertrag ein, regelt dieser die Rahmenbedingungen klar. Wenn die eine Partei die Leistung zum gewünschten Zeitpunkt und zur Zufriedenheit liefert, steht die andere Partei in der Pflicht, diese Leistung zu begleichen. Für den Zeitraum, der für die Begleichung zur Verfügung gestellt wird, ist normalerweise ein fester Zeitraum vorgesehen. Oft hat dieser eine Dauer von 14 Tagen. Zu unterscheiden ist allerdings grundsätzlich nach den drei folgenden Punkten:
- Fälligkeit nach Vereinbarung
Die Vereinbarung wird in den Verträgen oder in der Auftragsbestätigung festgehalten. Hier wird dann vermerkt, dass der Betrag für die Rechnung bis zu einem festen Datum beglichen werden sollte. Dabei kann ein direktes Datum angegeben werden. Es ist aber auch möglich, den Zeitraum zu benennen. - Fälligkeit sofort
Wenn es keine gesetzlichen Regelungen gibt und auch keine Vereinbarung geschlossen wurde, muss der Betrag sofort beglichen werden. Dies ist im § 271 im BGB geregelt. Daher ist es wichtig, sich mit dem Vertragspartner zu besprechen und zu klären, wie die Modalitäten für die Zahlung sind. - Fälligkeit nach dem Gesetz
Einige Fälligkeiten werden direkt durch das Gesetz festgelegt. Das gilt beispielsweise für den Arbeitgeber. Dieser muss die Leistung des Arbeitnehmers bis zum Monatsende beglichen haben, wenn es um die Leistung des Vormonats geht. Gesetzlich geregelt ist auch, dass beispielsweise Bauträger erst dann bezahlt werden müssen, wenn dem Kunden eine Schlussrechnung vorliegt. Wer sich hier noch einmal näher informieren möchte, der kann im § 16 Abs. 3 im VOB/B nachlesen.
Video Mahngebühren
Das nachfolgende Video verdeutlicht das nochmals.
Keine Mahngebühren ohne Verzug: Das ist zu beachten
Damit Mahngebühren erhoben werden können, muss sich ein Schuldner im Verzug befinden. Dabei tritt der Verzug erst nach einer Mahnung ein. Wichtig ist es, dass die Zahlung zu diesem Zeitpunkt bereits fällig sein muss.
Wenn auf die Mahnung nicht reagiert wird und keine Zahlung erfolgt, besteht Verzug. Nun können Verzugszinsen berechnet werden. Mahngebühren können jedoch nicht schon bei der ersten Mahnung aufgerufen werden. Diese muss noch kostenlos sein. Daher versenden viele Unternehmen gerne eine Zahlungserinnerung, die den Schuldner darauf hinweisen soll, dass noch Zahlungen offen sind. Wenn sich der Schuldner dann in Verzug befindet, können Mahngebühren erhoben werden.
Die Höhe der Mahnkosten ist gesetzlich nicht fest geregelt. Allerdings gibt es bereits mehrfach Entscheidungen durch Gerichte in Bezug auf die Begrenzung der Mahnkosten. Ist die Mahngebühr höher als der Schaden, sind die Gebühren zu hoch. So dürfen Gläubiger lediglich die Kosten aufrufen, die auch wirklich durch die Mahnung entstehen. Hierbei handelt es sich um Kosten für Papier und Porto. Es ist nicht erlaubt, zusätzlich eine Gebühr für den Arbeitsaufwand zu erheben. Daher sollte die Gebühr einen Betrag von zwei bis drei Euro normalerweise nicht überschreiten.
Wichtig: Einige Gläubiger rufen Gebühren auf, die als Bearbeitungsgebühren für die zu spät eingegangene Zahlung bezeichnet werden. Das ist nicht erlaubt. Der Verbraucher hat das Recht, dass ihm lediglich die Kosten in Rechnung gestellt werden, die auch wirklich anfallen.
Der Unterschied von Mahngebühren und Verzugszinsen
Wenn Zahlungen nicht eingehen, können nicht nur Mahngebühren, sondern auch Verzugszinsen erhoben werden. Dabei ist es wichtig, hier den Unterschied zu kennen. Wenn ein Schulder sich in Verzug befindet, kann ein Gläubiger von dem Schuldner Verzugszinsen verlangen.
Welche Höhe die Verzugszinsen haben, ist klar geregelt. Dies ist schon ein deutlicher Unterschied zu den Mahngebühren. So haben die Verzugszinsen eine Höhe von 5 Prozentpunkten über dem aktuell bestehenden Basiszinssatz. Da dieser wechseln kann und auch regelmäßig wechselt, sollte dessen Aktualität bei der Bundesbank geprüft werden. Erreichbar sind die Informationen dazu unter www.bundesbank.de. Die Verzugszinsen sind also klar definiert. Ein Unternehmen ist nicht verpflichtet, diese auch aufzurufen. Es ist möglich, auf die Verzugszinsen zu verzichten. Tatsächlich machen dies viele Unternehmen aus Kulanz dem Kunden gegenüber.
Die Verzugszinsen und die Mahngebühren ergeben zusammen die Verzugskosten. Sie werden in der Mahnung normalerweise aber separat aufgeschlüsselt.
Die Kosten durch ein Inkassoinstitut
Oft wenden sich Unternehmen an ein Inkassoinstitut, wenn sich der Schuldner in Verzug befindet. Dieses erhebt ebenfalls Gebühren. Diese Gebühren, die hier entstehen, können auf den Schuldner umgelegt werden. Dies wird in einem Beschluss festgehalten, den das BVerfG getroffen hat. Zu lesen ist der Beschluss unter Az. 1 BvR 1012/12. Dabei ist die Höhe der Gebühren aber auch hier gedeckelt. So dürfen die Inkassounternehmen keine Kosten aufrufen, die über den Gebühren liegen, die ein Rechtsanwalt nimmt. Die Höhe der Gebühren der Rechtsanwälte ist im Gesetz zur Vergütung von Rechtsanwälten festgehalten. Die Höhe selbst orientiert sich dabei normalerweise an dem Betrag, den der Schuldner begleichen muss.
Wenn ein Gläubiger in der Lage wäre, sich selbst um das Eintreiben der Schulden zu kümmern, können die Kosten auch abgelehnt werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn bereits die erste Mahnung durch ein Inkassounternehmen geschrieben wird.
Wird ein Verzug an die Schufa weitergeleitet?
Schuldner bekommen oft Angst, dass ein Brief mit Mahngebühren auch bedeutet, dass es einen Eintrag bei der Schufa gibt. Allerdings sind Gläubiger nicht berechtigt, jeden Verzug an die Schufa zu melden. Hier gibt es klare Regelungen in Bezug auf die Weitergabe. Diese werden durch das Bundesdatenschutzgesetz geregelt. Im § 28a BDSG ist festgehalten, dass eine Weitergabe erst dann rechtlich korrekt ist, wenn der Schuldner bereits zweimal angemahnt wurde. Die Mahnungen müssen schriftlich erfolgen. Zudem muss zwischen der ersten Mahnung und der zweiten Mahnung ein Zeitraum von wenigstens vier Wochen eingehalten werden. Der Gläubiger ist ebenfalls dazu angehalten, die Weitergabe an die Schufa dem Schuldner zu melden. Diese Information muss vor der Weitergabe erfolgen. So hat der Schuldner die Möglichkeit, noch zu reagieren und die Zahlung vorzunehmen.
Wenn ein Schuldner der Forderung widerspricht, ist eine Weitergabe an die Schufa nicht erlaubt. Dabei ist es unerheblich, ob sich der Gläubiger im Recht sieht oder davon ausgeht, dass er einen möglichen Prozess gewinnen wird. Wenn dennoch ein Eintrag bei der Schufa erfolgt, kann der Schuldner diesen korrigieren lassen.
Nicht rechtens ist es, einem Schuldner zu drohen, dass ein Eintrag bei der Schufa erfolgen wird. Dies wird so gewertet, dass das Unternehmen den Schuldner unter Druck setzt.
Mahngebühren dürfen nicht in den AGB festgesetzt werden
Einige Unternehmen nehmen in ihre AGB einen Passus auf, der sich auf die Mahngebühren bezieht. Sie verweisen darauf, dass sie bei Verzug Mahngebühren in einer bestimmten Höhe berechnen werden. Damit ein Vertrag zustande kommt, muss der Kunde die AGB bestätigen. So möchte sich das Unternehmen absichern.
Kommt es dann jedoch zu einem Verzug und werden überhöhte Mahngebühren aufgerufen, kann der Schuldner dagegen rechtlich vorgehen. Liegen die Mahnkosten über einem Betrag von 5 Euro, werden sie in der Regel von einem Gericht nicht anerkannt. Wenn der Schuldner sich dann weigert, diese zu begleichen und es zu einem Prozess kommt, steht das Recht des Verbrauchers über den AGB.
Für Unternehmen ist es ein guter Hinweis, von Beginn an die Mahngebühren fair zu berechnen, um hier Ärger zu vermeiden.
Bildnachweis: &shutterstock – Titelbild Andrey_Popov, #1 nitpicker, #2 Freedomz, #3 gosphotodesign