Wie reagiere ich bei einer Abmahnung?

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Wer dem Briefkasten Post mit einer Abmahnung nebst Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung entnimmt, dem sitzt erstmal der Schrecken in den Gliedern. „Das habe ich doch gar nicht gewusst…“ liegt einem schon entschuldigend auf der Zunge.

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

Dieses altbekannte Sprichwort hat einen wahren Kern, denn auch wenn behauptet wird, zum Beispiel von dem Verwendungsverbot eines Bildes nicht gewusst zu haben, kann ein Urheberrechtsstreit ausbrechen.

Meist beginnt dieser mit einer Abmahnung, die jedoch nicht zwingend nur das Urheberrecht betrifft, sondern auch bei Verletzungen von Markenrecht oder Wettbewerbsrecht ins Haus flattern kann. Was dann zu tun ist, haben wir recherchiert. Er ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und empfiehlt, nach dem Erhalt einer Abmahnung diese genauestens zu prüfen.

Warum kann eine Abmahnung kommen?

Im Internet werden häufig Bilder und Fotos verwendet, die jedoch dem Urheberrecht unterliegen. Schnell ist auf ein Bild geklickt, welches dann auf den eigenen Internetseiten zur Veranschaulichung eines Sachverhaltes verwendet wird. Das ist allerdings nicht rechtens, denn die Rechte an dem Bild hat immer der Fotograf oder Künstler.

Dabei sind nicht nur künstlerische Bilder durch das Urheberrecht geschützt, sondern dieser Schutz erstreckt sich auch auf die Bilder, die zum Beispiel im Urlaub als Schnappschüsse aufgenommen wurden. Auch hier hat der Fotograf sämtliche Rechte inne – die Bilder dürfen nicht ohne Einverständnis verwendet werden. Werden sie dennoch auf Internetseiten, in sozialen Netzwerken oder anderen Publikationen verwendet, kann das böse Folgen haben.

Ein Urheberrechtsstreit ist schnell entstanden, auch wenn es nicht immer einfach ist, zu beweisen, wer nun der tatsächliche Rechteinhaber ist. Liegt jedoch ein geschütztes Werk vor, so ist die Beweiskraft erdrückend und der unrechtmäßige Nutzer der Bilder oder Fotos muss mit einer Abmahnung oder sogar einem Gerichtsverfahren rechnen.

Hilfe, eine Abmahnung!

Für eine angemessene Reaktion beim Erhalt einer Abmahnung gibt es keine feste Regel. Zuerst einmal sollte jedoch die Abmahnung geprüft werden, wobei es hier um die Frist geht. Muss eine Unterlassungserklärung abgegeben werden, so muss das innerhalb einer bestimmten Frist geschehen – rechtlich gibt es hier keinen Spielraum.

Wer die Unterlassungserklärung nicht abgibt, muss mit einer einstweiligen Verfügung rechnen. Dies ist zwar nur möglich, wenn der Abmahner seinen Anspruch auf Unterlassung glaubhaft versichern kann. Ist das aber der Fall, kann die einstweilige Verfügung sehr teuer werden.

Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht sofort unterschreiben!

Wer eine Abmahnung bekommt, sollte keinesfalls kopflos darauf reagieren und sich nicht ohne Rücksprache mit einem Anwalt bei dem Verfasser der Abmahnung melden. Nur allzu leicht kommt es dabei zu weiteren Streitigkeiten, die den Sachverhalt verschlimmern und die Fronten verhärten.

Wichtig ist in jedem Fall, sich einen kompetenten Rechtsbeistand zu suchen, der unterstützend bei der Reaktion auf die Abmahnung einwirkt und zu allen rechtlichen Folgen berät. Sinnvoll ist es daher, sich an einen Fachanwalt für Urheberrecht und Medienrecht zu wenden, denn dieser ist mit der aktuellen Rechtsprechung und auch eventuellen Änderungen vertraut.

Rechtzeitig bei Gericht melden

Die einstweilige Verfügung kann verhindert werden, wenn dem Abmahner rechtzeitig eine Stellungsnahme übersendet wird. Auch das Übermitteln sogenannter Schutzschriften beim Gericht ist nach unseren Recherchen eine Möglichkeit, keine einstweilige Verfügung zu erhalten.

Der Fachanwalt kann hier genauere Auskünfte geben, er sollte vor der Reaktion auf die Abmahnung oder einstweilige Verfügung unbedingt zurate gezogen werden. Wer juristisch völlig ahnungslos ist, verschlimmert die ganze Sache in den meisten Fällen nur und hilft weder sich noch der Sachlage wirklich weiter.

Wird die erste Stellungnahme verfasst, sollte darauf verzichtet werden, ohne rechtliche Prüfung eine Unterlassungserklärung herauszugeben. Die Rechtspflicht dazu darf nicht vorschnell bestätigt und anerkannt werden.

Wichtige Punkte bei der Prüfung der Abmahnung sind:

  • Wurden die formalen Ansprüche eingehalten?
  • Besteht tatsächlich eine Berechtigung für die Abmahnung?
  • Können die Behauptungen bewiesen werden?
  • Wie ist die eigene rechtliche Position?

Der Fachanwalt übernimmt gern die Beratung in diesen Fragen und empfiehlt die Abgabe einer Unterlassungserklärung (genauer: Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung) – oder eben den Verzicht auf diese. Eine solche Erklärung ist bis zu dreißig Jahre lang gültig, sollte daher gut überlegt und wohl formuliert sein. Wird gegen die Unterlassungserklärung verstoßen, drohen Vertragsstrafen – und die können in empfindliche Höhen erreichen.

Was gehört in die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung?

Werden urheberrechtlich geschützte Dateien in Tauschbörsen im Internet verwendet, so kann es zu einer Abmahnung kommen, die sich dennoch als unberechtigt herausstellen. Nun kann eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sinnvoll sein.

Folgende Punkte gehören in die jeweilige Erklärung mit hinein:

  • Verpflichtung von Herr oder Frau XY, eine bestimmte Handlung zu unterlassen
  • Keine Anerkennung einer Rechtspflicht (Vorsicht, hier ist genau auf die Formulierung zu achten, es muss sich dennoch um eine ausreichende Erklärung handeln)
  • ggf. auflösende Bedingung, unter der die Erklärung nicht mehr gelten soll (auch hier ist genau auf die Formulierung zu achten)
  • die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ist stets auf den Einzelfall anzupassen

Muster und Vorlage einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung

Es gibt je nach Vorwurf der Abmahnung verschiedene Muster einer Unterlassungserklärung, die teilweise im Internet veröffentlicht werden und die dann kostenlos zum Download bereitgestellt werden.

Verwendung von Mustern

Wichtig: Die Verwendung eines Musters kann eine rechtliche Fachberatung in keinem Falle ersetzen. Außerdem wird keinerlei Haftung übernommen. Außerdem gilt zu beachten, dass die Rechtsprechung einem stetigen Wandel unterzogen ist.

Was heute noch gilt und rechtskräftig ist, muss morgen nicht mehr in der Art angewendet werden dürfen. Daher sollten Sie unbedingt prüfen bzw. prüfen lassen, ob das Muster immer noch aktuell ist und in der vorliegenden Form verwendet werden kann. Gegebenenfalls muss eine Anpassung stattfinden.


Bildnachweis: © morguefile.com – kconnors

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